Tschechien freut sich auf Ihren Besuch. Für Ihren längeren Urlaub in Tschechien gelten folgende Regeln bzw. Bedingungen:
1.) Einreiseformular ausfüllen (auf Tschechisch und Englisch unter: https://plf.uzis.cz)
- Geimpfte,
die keine COVID-19-Symptome haben und die sich mit einem nationalen Zertifikat eines EU-Staates (z.B. gelber Impfpass in Deutschland) über die COVID-19-Impfung ausweisen können und seit der Impfung min. 14 Tage vergangen sind (bei einer Zweidosen-Impfung ab der zweiten Impfdosis)
- Genesene,
die in den letzten 180 Tagen an Covid-19 erkrankt, in Quarantäne geblieben und genesen und ohne COVID-19-Symptome sind und seit dem ersten positiven PCR-Test min. 11 Tage, aber nicht mehr als 180 Tage vergangen sind und eine ärztliche Bestätigung aus einem EU-Land darüber haben. (Bestätigung des Arztes mit folgendem Formular auf CZ und EN)
- Getestete - Testergebnis:
PCR-Test nicht älter als 72 Stunden vor der Einreise, in elektronischer oder Papierform. (mögliches Formular für die Test-Bestätigung: z.B. Formular: PCR-Test-Ergebnis-Formular oder EU digital COVID certificate)
Bei einem längeren Aufenthalt: Nach der Einreise nach Tschechien müssen Urlauber, die nicht geimpft oder genesen sind, einen weiteren PCR-Test machen, frühestens 5 Tage, spätestens 7 Tage nach der Einreise. Bis zum Testergebnis muss von den Getesteten die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Atemschutzmaske außerhalb des Hauses beachtet werden. (Praktische Infos zum Testen in Tschechien)
Ausnahmen:
Kinder bis 12 Jahre müssen weder einen Test machen, noch geimpft sein.
Vollständig geimpfte (s. oben Geimpfte) Jugendliche im Alter von 12 bis 18 Jahre benötigen auch keinen PCR-Test für die Einreise.
"Kleiner Grenzverkehr"
Reisende aus den Nachbarländern Tschechiens (Deutschland, Österreich, Slowakei, Polen), die nach Tschechien bis max. 24 Stunden einreisen, müssen sich weder registrieren, noch einen Test machen.
Neu ab dem 27.12.2021: Bei Einreise mit einem öffentlichen Verkehrsmittel (z.B. Bahn-/Busverbindungen) muss ein negativer Antigen-Test mitgeführt werden (nicht älter als 48 Stunden)
Vom 30.12.2021 bis 1.1.2022 wird die "Kleiner-Grenzverkehr"-Regel vorübergehend ausgesetzt, d.h. es gelten die allgemeinen Einreiseregeln wie oben beschrieben (PCR-Test-Pflicht).
Aktuelle Informationen bzgl. der Einreisebestimmungen und zu beachtenden Regeln in Tschechien (Hotels, Restaurants u.a.Dienstleistungen) finden Sie auf dem "Covid-Portal" des Innenministeriums des Tschechischen Republik (in englischer Sprache): https://covid.gov.cz/en/
Schutzmaßnahmen in Tschechien
2G-Regelung (Genesen-Geimpft) in Hotels, beim Besuch in Restaurants u.ä. - vgl. hier, bzw. 2G-Regelung
(keine Regelung bzw. Ausweisung für Kinder unter 12 Jahre; Ausnahme für Personen bis 18 Jahre, die sich aus geseundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können: ein negativer PCR-Test nicht älter als 72 Stunden)
Zu beachten ist auch die Maskenpflicht (Mund-Nasen-Bedeckung - FFP2-Maske / KN95 ohne Ausatmungsventil), v.a. in folgenden Fällen:
im Öffentlichen (Nah-) Verkehr (Zug, Bus, U-Bahn, Taxi etc.) und in allen geschlossenen Räumen (Geschäften, Einkaufszentren, Restaurants, Museen, Galerien, Burgen und Schlössern etc.) Mehr Details hier.
Weitere nützliche Informationen finden Sie auf der Website des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten www.mzv.cz, des Verkehrsministeriums: www.mdcr.cz und auf der Webseite der Regierung der Tschechischen Republik: www.vlada.cz/en.
Sobald bei Ihnen Symptome der COVID-19 Erkrankung auftreten (Kurzatmigkeit, Husten, Fieber über 37 Grad Celsius, Muskel- und Kopfschmerzen, Müdigkeit), melden Sie sich unter der Telefonnummer 112 und lassen Sie sich von einem zuständigen Ansprechpartner beraten. Unter der Telefonnummer 112 wird Ihnen Hilfe und Ansprechpartner in englischer, deutscher und französischer Sprache angeboten.
Ein COVID-19-Test ist kostenpflichtig. Schnelltests können in Supermärkten oder Apotheken gekauft werden.
Beachten Sie die jeweiligen Einreisebedingungen des Landes, in das Sie aus Tschechien zurückkehren (z.B. Pflicht des Ausfüllen eines Einreiseformular u.ä.) - Kontakte der zuständigen Behörden wie Botschaften oder des deutschen Auswärtigen Amtes - s. unten.